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ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

[ Auszug: (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden,  ... ]